Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwaltet das neu etablierte Zuwendungsempfängerregister, das als zentrale bundesweite Datenbank alle Organisationen umfasst, die berechtigt sind, Spendenbescheinigungen auszustellen. Ab 2024 werden die relevanten Daten sukzessive von den zuständigen Finanzämtern an das BZSt übermittelt. Auch Organisationen aus EU- bzw. EWR-Ländern können auf Antrag in das Register aufgenommen werden, sofern sie die deutschen Kriterien zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen erfüllen, die nach der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind.
Bisher hatten Steuerpflichtige keine Möglichkeit, vorab zu überprüfen, ob ihre geplanten oder getätigten Spenden für den steuerlichen Sonderausgabenabzug zugelassen werden. Daher bemühten sich gemeinnützige Organisationen oft um privatwirtschaftlich organisierte Spenden-Gütesiegel.
Mit dem Zuwendungsempfängerregister auf der Website des BZSt können Spender nun gezielt nach gemeinnützigen Organisationen suchen, die die Voraussetzungen für den steuerlichen Sonderausgabenabzug nach deutschem Recht erfüllen, und das mittels verschiedener Suchparameter wie Ort oder Tätigkeitsbereich. Zukünftig sollen dort auch Bankverbindungen hinterlegt werden können.
Entscheidungen über einen Entzug der Gemeinnützigkeit, was das Ende der Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen bedeutet, werden ebenfalls im Register festgehalten.
Organisationen, die im Register eingetragen sind, übermitteln Spendeneingänge elektronisch, wodurch keine Papierbescheinigungen mehr erforderlich sind. Diese elektronischen Bescheinigungen können von Steuerpflichtigen bei ihrer Online-Steuererklärung verwendet oder dort automatisch hinterlegt werden. Organisationen, die noch nicht im Register eingetragen sind, können weiterhin Spendenbescheinigungen in Papierform ausstellen.
Bei Fragen, für eine nähere Beratung oder für die Übernahme Ihrer Steuererklärung können Sie sich wie immer in unserer Steuerkanzlei aus München melden.