Im Oktober 2025 hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf vorgestellt, der mehrere steuerliche Verordnungen anpasst. Besonders wichtig sind die Änderungen in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
Ein Schwerpunkt liegt auf betrieblich genutzten Grundstücksteilen. Bisher galt: Wenn der Wert eines genutzten Teils nicht über 20.500 € oder ein Fünftel des gesamten Grundstückswerts lag, musste er nicht in die Betriebsbilanz aufgenommen werden. Künftig soll die Grenze auf 40.000 € angehoben werden. Außerdem soll es eine feste Flächengrenze von 30 m² geben.
Ein weiterer neuer Punkt ist der geplante § 9b EStDV. Dieser schreibt ein einheitliches Verfahren vor, wie beim Kauf eines Grundstücks der Preis auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufzuteilen ist. Damit soll es weniger Streit mit dem Finanzamt geben und eine nachvollziehbare Berechnung gewährleistet werden.
Auch bei der Abschreibung von Gebäuden (Nutzungsdauer) gibt es Änderungen. Wer eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen möchte, braucht künftig ein Gutachten mit persönlicher Vor-Ort-Besichtigung durch einen Sachverständigen. Reine Internet-Gutachten ohne Ortskenntnis sollen nicht mehr ausreichen.
Zusätzlich sind auch neue Meldepflichten geplant, die vor allem Gerichte und Grundbuchämter betreffen. Grundbuchämter müssen künftig Fälle melden, in denen Eigentumsübertragungen aufgrund ausländischer Nachlasszeugnisse erfolgen. Nachlassgerichte sollen ebenfalls Meldungen machen, wenn sie Erben von Amts wegen ermitteln. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Finanzbehörden vollständige Informationen erhalten – besonders für die Erbschaftsteuer.
Insgesamt sollen die Änderungen für mehr Rechtssicherheit und klare Abläufe sorgen. Steuerpflichtige und Finanzämter sollen sich auf feste Regeln stützen können, besonders bei Grundstücksfragen und Erbschaften. Ob die Vorschläge tatsächlich so umgesetzt werden, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.