Ihre Einnahmenüberschussrechnung – München Obermenzing

Infos zur Einnahmenüberschussrechnung

Dieser Blogbeitrag unserer Steuerkanzlei aus München Obermenzing richtet sich speziell an kleinere Unternehmen; genauer gesagt betrifft es eine jährliche Pflicht.

Kleinere Betriebe müssen ebenfalls einen jährlichen Abschlussbericht anfertigen, doch ist dies kein kompletter Jahresabschluss. Nun sind aber nur kleine Unternehmen vor einem Jahresabschluss ausgenommen und der Gesetzgeber schreibt genau vor, wann. Die Voraussetzungen sind:

  • Freiberufler sind normalerweise von einem Jahresabschluss befreit und müssen nur eine Einnahmenüberschussrechnung anlegen. Dies liegt dann vor, wenn Sie kein Gewerbe angemeldet haben und logischerweise auch keinerlei Gewerbesteuer zahlen müssen.
  • Sollten Sie Gewerbetreibender sein, aber keine Kaufmanseigenschaft haben, müssen Sie ebenfalls keinen Jahresabschluss anfertigen.
  • Zu guter Letzt, darf der Gewinn den Sie in einem Jahr erwirtschaften nicht höher als 600.000€ sein UND Ihr Gewinn muss geringer als 60.000€ sein.

In selten Fällen bleibt Ihnen sogar die Einnahmenüberschussrechnung erspart. Dafür müssen Sie einen geringen Umsatz als 17.500€ erwirtschaftet haben. In diesem Fall reicht eine formlose Gewinnermittlung vollkommen aus.

Die Teile der Einnahmenüberschussrechnung

Der erste Teil der EÜR ist eine gute Vorbereitung. Wird zu wenig Mühe oder Unterstützung für die Buchführung aufgewendet, fehlenden anschließend Daten oder Zahlen sind einfach nicht stimmig – der Abschlussbericht wird also nicht korrekt sein.

Der Aufbau selbst wird in drei verschiedene Bestandteile gegliedert:

  • Eine komplette Summierung der Betriebseinnahmen des Geschäftsjahres muss vorhanden sein. Dies bedeutet eine komplette Auflistung aller Rechnungen, die in diesem Jahr Ihren Kunden zugesendet wurden.
  • Die Aufwände eines Unternehmens müssen auch aufgelistet werden. Dazu zählen auch beschränkt abziehbare Betriebsausgaben, Kosten für Räumlichkeiten, Abnutzung, Aufwände für Firmenwagen bzw. Kraftfahrzeuge.
  • Zu guter Letzt erfolgt die Berechnung der Besteuerung des Geschäftsjahres und damit verbunden auch die Ermittlung des Gewinnes.

Auch wenn mittlere und größere Unternehmen mit dem Jahresabschluss deutlich mehr zu tun haben, sollten gerade kleinere Unternehmen die EÜR nicht unterschätzen. Unsere Steuerkanzlei ist bei Fragen gerne für Sie da und selbstverständlich auch für eine Unterstützung.

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