Ihr Arbeitszimmer

Gerade in der heutigen Zeit, die von der Arbeit im oder über das Internet geprägt wird, ist ein eigenes Arbeitszimmer immer häufiger geworden. Mehr noch betrifft dies Selbstständige oder Angestellte ohne festen Arbeitsplatz. Hier stellen sich natürlich viele die Frage: Inwiefern kann ich dieses häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen? Immerhin fallen auch zu Hause Kosten an, welche man zumindest unter bestimmten Bedingungen abschreiben kann.

Welche Aufwendungen für das Arbeitszimmer zählen dazu?

  • Die Ausstattung des Zimmers: Dazu zählen Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Lampen usw.
  • Die jeweilige Einrichtung: Dazu zählen Schreibtisch, Regale, Stühle und Ähnliches
  • Anteilige Kosten: Dazu zählen Teile der Miete, Gebäude-Abschreibungen (wie Schuldzinsen und ggf. Hausgeldzahlungen), Energie- und Wasserkosten,  Reinigungskosten, Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Renovierungskosten.

Wann können diese Kosten geltend gemacht werden?

Dies ist nun der Punkt an dem es interessant wird. Grob gesagt muss das häusliche Arbeitszimmer im Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegen. Es ist dabei enorm wichtig, wie viel Zeit man in seinem Zimmer für seine Tätigkeit verbringt. Ein Musiklehrer, der seinen Unterricht nur im eignen Zimmer gibt, kann dieses im vollen Umfang abschreiben.

Verbringt man nur einen Teil der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer, kann selbstverständlich nicht der volle Umfang angemeldet werden. Hier gilt dann, z.b. bei einem Lehrer der Vorbereitung etc. daheim durchführt, ein jährlicher Höchstbetrag von maximal 1250€. Diese werden dann als „Werbungskosten“ steuerlich geltend gemacht.

Es gibt noch weitere Voraussetzungen, damit das Zimmer auch anerkannt werden kann. So muss ein abgeschlossener Raum sein und nicht nur eine „Arbeitsecke“.  Auch sollte im Idealfall das Zimmer nicht für private Zwecke genutzt werden. Grob gesagt, sollte 90% der Nutzung für den Beruf aufgewendet werden und maximal 10% für private Vorhaben.

Dementsprechend sollte die Austattung auch nicht auf eine private Nutzung hindeuten – also kein Fernseher, Sofa etc.

Sollten Sie hier zu noch Fragen haben oder eine Beratung wünschen, kontaktieren Sie gerne unsere Steuerkanzlei in München.

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