Die Entfernungspauschale und Sie

Auch wenn im Moment dafür wahrscheinlich weniger Notwendigkeit besteht, sollte man sich die Entfernungspauschale dennoch einmal genauer anschauen. Wir haben in unserem Land doch relativ viele Pendler, die täglich längere Strecken zur Arbeit in Kauf nehmen müssen. Hier können die Arbeitnehmer, welche auch eine Steuererklärung abgeben, mitunter mit der Entfernungspauschale einen Teil Ihrer Kosten zurückbekommen.

Voraussetzungen für die Entfernungspauschale

Es gibt, wie bei allen Dingen im deutschen Steuerrecht, ein paar Punkte, die man beachten muss. Zu diesen zählen:

  • Es ist egal, welches Verkehrsmittel Sie nutzen, um zu Ihren Arbeitsplatz zu kommen. Ob Sie nun Auto nutzen, öffentliche Verkehrsmittel, Fahrgemeinschaften oder Fahrrad – all dies zählt.
  • Sie dürfen in die Berechnung nur die einfache Wegstrecke nehmen. Sprich es zählt nur der Weg zur Arbeit, nicht zusätzlich noch die Strecke des Rückwegs.

Die Berechnung der Entfernungspauschale

Die Vorgaben, wie diese berechnet wird, sind eigentlich relativ klar und selbsterklärend:

  • Es werden 30 Cent Vergütung berechnet, pro vollen Entfernungskilometer den man zurücklegt. Auch wenn es z.b. 3,7 km bis zu Ihren Arbeitsplatz sind, zählen diese nur als 3 km. Außerdem muss man den kürzesten Weg zur Arbeit wählen, welcher zumutbar ist.
  • Als Nächstes braucht man die Arbeitstage eines Jahres. Arbeitet man z.b. 200 Tage im Jahr und fährt jeden Tag 28 km bis zum Arbeitsplatz, so stehen einem 1680€ im Jahr zu.
  • Diesen Betrag können Sie dann in Ihrer Steuererklärung angeben.

Wie aber auch immer, gibt es hier ein paar Dinge zu beachten. Nutzen Sie Fahrrad, Motorrad, öffentliche Verkehrsmittel oder eine Fahrgemeinschaft, so können Sie maximal einen Höchsbetrag von 4500€ geltend machen. Nur wenn Sie Ihr eigenes Auto nutzen, zählt diese Begrenzung nicht.

Wie weiter oben erwähnt, muss für das Auto eine geeignete, kurze Strecke gewählt werden. Es darf nur eine längere Alternative gewählt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist.

Muss man zu mehreren Standorten fahren, so gilt immer nur der „erste“ Standort für die Berechnung.

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