Pendeln und Entfernungspauschale

Auch wenn sich in den letzten Jahren einige Dinge geändert haben: Pendeln und die Entfernungspauschale wird uns noch eine sehr lange Zeit begleiten. Wie immer gilt bei dieser der selber Grundsatz wie bei der Steuererklärung allgemein: Wenn Sie hier nicht selber aktiv werden, können Sie nicht davon profitieren?

Was ist die Entfernungspauschale?

Wer mit dem eignen Fahrzeug zur Arbeit fährt, verbraucht selbstverständlich auch Sprit. Ähnlich wie die Werbungskosten, sind dies notwendige Kosten für die Ausübung der Tätigkeit, auf denen der Steuerzahler aber nicht komplett zu sitzen bleiben braucht. Leider wird nicht der komplette Verbrauch wieder zurückerstattet, aber es gibt immerhin ein wenig zurück.

Die genaue Menge ist dabei relativ schnell errechnet und erklärt.

  1. Man muss den kürzesten, einfachen Weg zwischen Wohnsitz und Arbeit betrachten. Hierbei zählt auch nur jeder volle Kilometer. Um es noch einmal genau zu sagen: Es zählt nur die einfache Strecke – nicht hin und zurück! Es zählt auch nur der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte. Hat der Arbeitgeber mehrere Sitze, wird überprüft, welche davon als erste Tätigkeitsstätte in Betracht gezogen werden kann; dies findet sich meist im Arbeitsvertrag wieder.
  2. Nun ist es wichtig wieviel Kilometer dies sind. Für die ersten 20 Kilometer können 30 Cent in die Rechnung mit einbezogen werden. Jeder Kilometer darüber wird mit 38 Cent verrechnet. Ist Ihre tägliche Fahrt 30 Kilometer lang sind dies 20 * 30 Cent + 10 * 38 Cent. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 9,80 Euro pro Tag.
  3. Wie viele Fahrten pro Jahr sind es insgesamt? Dies ist der letzte Schritt in der Berechnung. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind dies im Durchschnitt 225 Tage. Hier von müssen Krankheits- und Urlaubstage abgezogen werden.

Dies alles zusammen ergibt die Pendlerpauschale. Man kann aber maximal einen Höchstbetrag von 4500€ erreichen, außer man benutzt den eignen oder einen Dienstwagen.

Bei Fragen, für eine nähere Beratung oder für die Übernahme Ihrer Steuererklärung können Sie sich wie immer in unserer Steuerkanzlei aus München melden.

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