Änderungen durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz

Am 26. September 2024 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vom Bundestag beschlossen. Es umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die Bürokratie abbauen und die Digitalisierung fördern sollen. Eine wesentliche Änderung betrifft die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre im Handels- und Steuerrecht. Auch die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Belege werden entsprechend angepasst. Für bestimmte Unternehmen, die der Finanzaufsicht unterliegen, tritt diese Änderung mit Verzögerung in Kraft.

Im Bereich der Digitalisierung erlaubt das Gesetz ab 2026 die digitale Bereitstellung von Steuerbescheiden ohne vorherige Zustimmung des Empfängers. Diese Umstellung vereinfacht den bisherigen Prozess der schriftlichen Zustellung. Weitere Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung betreffen die Reduzierung von Schriftformerfordernissen, beispielsweise im Mietrecht und Vereinsrecht, die auf die Textform herabgestuft werden.

Zudem wird ab 2028 eine digitale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater eingeführt, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Auch im Steuerrecht bringt das BEG IV Erleichterungen, etwa durch die Reduzierung der Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch die Anhebung bestimmter Schwellenwerte. Meldepflichten, wie etwa die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige, werden ebenfalls abgeschafft.

Das BEG IV strebt damit an, Prozesse in der Verwaltung zu vereinfachen, Vorschriften zu modernisieren und den digitalen Wandel in verschiedenen Bereichen der Wirtschaft voranzutreiben.

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