Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen entstehen, können als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.
Die Finanzverwaltung hat am 28.12.2023 die neuen Pauschalen für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab dem 1.3.2024 veröffentlicht.
- Der Umziehende kann einen Pauschbetrag von 964 € ansetzen. Für jede weitere mitumziehende Person können 643 € geltend gemacht werden.
- Personen ohne eigene Wohnung vor dem Umzug erhalten eine reduzierte Pauschale von 193 €.
- Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder können bis zu 1.286 € steuermindernd abgesetzt werden.
- Zusätzlich sind nachgewiesene Umzugskosten wie Reisekosten und Beförderungsauslagen abzugsfähig.
Ab März 2024 gelten neue Pauschalen für sonstige Umzugskosten, darunter Mietentschädigungen und Wohnungsvermittlungsgebühren. Die Grenze bildet der Betrag nach dem Bundesumzugskostengesetz.
Der Umzug aus privaten Gründen
Auch bei einem Umzug aus privaten Gründen können die Kosten zumindest zum Teil steuerlich geltend gemacht werden. So können pro Jahr 20 Prozent der Ausgaben, maximal jedoch 4.000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistungen angerechnet werden.
Umzugskosten, die aufgrund einer Ausbildung oder eines Studiums entstehen:
Bei einem Wohnortwechsel für das Erststudium oder die erste Berufsausbildung können die entstandenen Umzugskosten in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden.
Wer sich aufgrund einer zweiten Berufsausbildung, wie beispielsweise einem Masterstudiengang, umzieht, kann die Umzugskosten als vorweggenommene Werbungskosten absetzen. Hierbei ist jedoch ein klarer Zusammenhang zur zukünftigen beruflichen Tätigkeit erforderlich.
Wie immer gilt: Unsere Steuerkanzlei Fingerle aus München hilft Ihnen gerne bei Ihrer Steuererklärung.
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